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§ 52 der Abgabenordnung [http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__52.html] macht sehr genau vorschriften über was Gemeinnützige Zwecke sind
 
§ 52 der Abgabenordnung [http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__52.html] macht sehr genau vorschriften über was Gemeinnützige Zwecke sind
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==Weblinks==
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[http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/FGG/Einzelverfahren/Registersachen/Vereinssatzung/index.php Mustersatzung]

Version vom 5. April 2010, 17:37 Uhr

Projekt Erarbeitung von Satzungsänderungen um die Gemeinnützigkeit zu erlangen

§ 2. Zweck des Vereins

     (a) Der Zweck des Vereins ist es, den Anwendern von unixoiden (unixartigen) Computerbe-
         triebssystemen bei allgemeinen und speziellen Problemen mit diesen Systemen zur Seite
         zu stehen und die Verbreitung von freien unixoiden Betriebssystemen (wie zum Beispiel
         Linux, FreeBSD) zu fördern.
                                
     (b) Der Vereinszweck soll insbesondere erfülllt werden durch:
            i. Durchführen von Informationsveranstaltungen für die Allgemeinheit,
           ii. Erstellen von Dokumentationen zu verschiedenen Themen,
          iii. Veranstalten von öffentlichen Treffen, die dem Erfahrungsaustausch und als Diskussi-
               onsforum für Themen, die im Umfeld der unixoiden Betriebssysteme stehen, dienen.

Anmerkung

§ 52 der Abgabenordnung [1] macht sehr genau vorschriften über was Gemeinnützige Zwecke sind

Weblinks

Mustersatzung