UUGRN:Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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::* Vorankündigung auf der [[UUGRN:Mailingliste|Mailingliste]]: {{ML Message|2009|03|14641|RfD: TERMIN für Mitgliederversammlung}}, Einsprüche und Gegenvorschläge bitte auf der [[UUGRN:Mailingliste|Mailingliste]]
::* Vorankündigung auf der [[UUGRN:Mailingliste|Mailingliste]]: {{ML Message|2009|03|14641|Mitgliederversammlung am 3. April 2009 in Schwetzingen}}.


=== Tagesordnung ===
=== Tagesordnung ===

Version vom 22. März 2009, 13:56 Uhr

Die Mitgliederversammlung ist ein zentrales Organ des UUGRN e.V.. Die Details regelt die Vereinssatzung §4

Aktuell

Die kommende Mitgliederversammlung wird am 3. April 2009 um 20 Uhr stattfinden.

Termin 2009

Freitag, den 3. April 2009 ab 20 Uhr
im Forum41 in Schwetzingen im kleinen Seminarraum
siehe dazu

Tagesordnung

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassierers und des Kassenprüfers
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen Vorstand
  5. Neuwahl Kassenprüfer
  6. Mitgliedsbeiträge für das Beitragsjahr 5/2009 bis 4/2010
  7. Verschiedenes


Wer?

zur UUGRN Mitgliederversammlung werden alle aktiven Mitglieder eingeladen.

Wann und Wie oft?

Die Mitgliederversammlung findet regulär jährlich möglichst im ersten Quartal statt. Sie wird spätestens 3 Wochen vor dem Termin angekündigt und ordnungsgemäß eingeladen.

Im Bedarfsfall kann die die Mitgliederversammlung auch häufiger einberufen werden, zum Beispiel für außerplanmäßige Neuwahlen.

Wozu?

Die Mitgliederversammlung ist Neben dem UUGRN:Vorstand ein zentrales Organ des Vereins. Die MV nimmt die Jahres- Kassen- und Kassenprüfungsbericht entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes, wählt den neuen Vorstand und Kassenprüfer für das laufende Jahr aus den eigenen Reihen. Außerdem werden Satzungsänderungen und Mitgliedschaftsbeiträge abgestimmt und beschlossen und entscheidet die MV über grundlegende Fragen, die den Verein betreffen.

Für die verschiedenen Abstimmungsgegenstände gibt es verscheidene Mehrheitsregelungen, genaueres regelt die Satzung §4.